Allgemeine Lagerbedingungen
der Fachgruppe Möbeltransporteure des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG (Bedingungen 2004)


Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Lagerauftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporteure des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie umfassen die gesamten, nachstehend nur umschriebener Tätigkeitsbereiche des Lagerhalters. Von den Bedingungen 2004 abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Lagerhalters gemäss Bedingungen 2004 umfasst ausschliesslich die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung.
Aufgrund der dem Lagerhalter erteilten Weisungen übernimmt dieser die Einlagerung und die Aufbewahrung von Mobiliar, Hausrat sowie Effekten und anderer Güter und besorgt alle mit dem Empfang, der Auslieferung, dem Weitertransport und der sonstigen Behandlung des Lagergutes verbundenen Arbeitsleistungen nach Massgabe nachstehender Bedingungen und gegen Entrichtung der vereinbarten Gebühr.
Die Aufnahme von Gütern ins Lagerhaus hat der Lagerhalter dem Lagernehmer durch Ausfertigung eines Lagerscheines zu bestätigen. Für Art und Anzahl der eingelagerten Gegenstände ist ausschliesslich der Lagerschein massgebend. Erst nach Unterzeichnung des Lagerscheines durch Lagerhalter und Lagernehmer wird dieser verbindlich. Der Lagerschein hat keinen Wertpapiercharakter, er ist daher weder beleih-, noch verpfänd- oder übertragbar.
Vom Ausstellen eines Lagerscheines kann abgesehen werden, wenn der Lagernehmer das Lagergut in einem separaten eigenen Lagerraum oder in einem abgeschlossenen Container hinterlegt.
Die Kontrolle bei Eingang der einzulagernden Gegenstände beschränkt sich auf deren äussere Beschaffenheit. Für den Inhalt von Kisten, Körben, Schränken, Schubladen und sonstigen Behältnissen haftet der Lagehalter nur, wenn deren Ein- und Auspacken sowie Plombierung durch seine eigenen Leute besorgt wurde und ein vom Lagerhalter ausgestelltes Verzeichnis darüber vorliegt.
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben zu enthalten, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. unverzollte Ware, Pflichtlager usw.) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen (z.B. Geruchsemissionen, besondere Bodenbelastung, extreme Ausmasse, Feuchtigkeits- und Temperaturvorschriften usw.).
Von der Annahme zur Lagerung sind ausgeschlossen: Gefahrengüter wie Feuer- und explosionsgefährliche und überhaupt alle Güter, die in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung einwirken oder die durch gesetzliche Vorschriften dem privaten Verkehr entzogen sind. Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der Lagernehmer für jeden daraus entstehenden Schaden.

Art 3 Überprüfung des Lagergutes
Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen, nicht aber auf besondere Vorkehren und die Behandlung des Gutes während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind.
Der Lagerhalter überprüft regelmässig den Zustand seines Lagers. Stellt er offensichtliche Veränderungen an Gütern fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es dem Lagernehmer. Ist Gefahr in Verzug ist er berechtigt, nach bestem Wissen alleine die nötigen Vorkehrungen zum Schutz der Güter zu treffen.


Art.4 Haftung des Lagerhalters
Der Lagerhalter haftet seinem Auftraggeber für sorgfältige Ausführung des Auftrages.
Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Lagerhalter noch etwaige Unterbeauftragte vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Er haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von ihm selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandenen Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Die Haftung des Lagerhalters ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert am Einlagerungsort der Ware zu Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf den deklarierten Wert im Lagerschein, bzw. auf CHF 500.--/m3.
Pro Ereignis ist die Haftung des Lagerhalters auf CHF 25000.—beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (Art. 6 nachfolgend).


Die Haftung des Lagerhalters ist in nachfolgenden Fällen wegbedungen:

a)   für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und andere Apparate;
b)   für Folgen falscher Deklaration;
c)   für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind;
d)   für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmittel u.a.m.;
e)   für Rost-, Mäuse-, Mottenschäden (auch wenn eine Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel;
f)   für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln, und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
g)   für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind;
h)   für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen.


Die Haftung des Lagerhalters für den Zustand und Bestand der Ware endet im Zeitpunkt, in welchem, der Lagernehmer oder dessen Beauftragter das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat (Art. 14 Bedingungen 2004).

Art. 5 Haftung des Lagernehmers
Der Lagernehmer selbst haftet für alle Schäden, die durch das Lagergut dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.

Art. 6 Versicherung
Zur Versicherung des Lagergutes gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchdiebstahlschäden ist der Lagerhalter nur verpflichtet, wenn ein schriftlicher Auftrag des Lagernehmers unter Angabe des Versicherungswertes und des zu deckenden Risikos vorliegt.
Dagegen ist der Lagerhalter berechtigt, das Gut auch ohne besonderen Auftrag in üblicher Höhe gegen Wasser- und Feuerschäden zu versichern bei gleichzeitiger Avisierung des Lagernehmers. Falls der Lagernehmer nicht umgehend schriftlich eine Änderung des vom Lagerhalter ohne Verbindlichkeit festgesetzten Versicherungswertes verlangt, diese Summe massgebend.
Die entsprechenden Prämien werden separat in Rechnung gestellt.
Falls der Lagernehmer bereits eine Versicherung für das Lagergut besitzt und dies beim Abschluss des Lagervertrages bekannt gibt, wird der Lagerhalter von der Deckung einer Versicherung absehen. In einem solchen Fall besteht bei einem eventuellen Schaden keine Haftpflicht des Lagerhalters.

Bei jedem Schadenfall hat der Lagernehmer nur soweit Anspruch auf Schadenersatz, als die Versicherungsgesellschaft aufgrund der bezüglichen Versicherungsbedingungen einen solchen leistet, unter Abzug allfälliger Forderungen, die dem Lagerhalter noch zustehen. Eine weitergehende Haftung des Lagerhalters, der nur als Vermittler zwischen Lagernehmer und Versicherungsgesellschaft handelt, ist wegbedungen. Ebenfalls wegbedungen ist die Regressnahme durch den Lagernehmer oder eine von ihm beauftragte Versicherungsgesellschaft auf den Lagerhalter.

Art. 7 Lagergeld und Zahlungsbedingungen
Die Forderungen des Lagerhalters sind sofort fällig.
Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet. Jeder begonnene Monat kann voll angerechnet werden. Besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder im Auftrag des Lagernehmers vorgenommen werden, werden besonders verrechnet.

Von uns Akzeptierte Zahlungsmittel:


Art. 8 Domizilwechsel
Der Lagernehmer hat dem Lagerhalter jeden Wechsel seines Domizils unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläst er dies und kommen die an ihn gerichteten Mitteilungen als unzustellbar zurück, so ist der Lagerhalter berechtigt, nach Ablauf von 30 Tagen seit einer wiederum als unzustellbar zurückerhaltenen Mahnung die Waren freihändig zu verkaufen.

Art. 9 Retentionsrecht und freihändiger Verkauf
Die eingelagerten Güter haften dem Lagerhalter als Pfand (Art. 485 Abs. 3 OR, Art. 895 ZGB) für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lagernehmer.
Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist an die letztgenannte Adresse des Lagernehmers (Art. 8 Bedingungen 2004) darf der Lagerhalter die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder Entsorgung).
Der Erlös einer allfälliger Verwertung wird vorab zur Kostendeckung verwendet. Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der Entsorgung werden dem Lagernehmer in Rechnung gestellt. Ein allfälliger Überschuss wird ausbezahlt.


Art. 10 Übertragung des Lagerscheines
Geht das Eigentum des Lagergutes nach der Einlagerung an einen Dritten über, so muss für diesen ein neuer Lagerschein ausgestellt werden. Erst nach dessen beiderseitigen Unterzeichnung wird die Übertragung rechtskräftig. Der Lagerhalter ist berechtigt, vor Ausstellung des neuen Lagerscheines volle Bezahlung der auf dem Gut lastenden Forderungen zu verlangen.
Für die daraus entstehenden Kosten hat der Lagernehmer aufzukommen.


Art. 11 Besichtigung des Lagergutes
Der Lagernehmer hat nach vorheriger Anzeige von mindestens 24 Stunden und in Begleitung eines Funktionärs des Lagerhalters gegen Vorweisung des Lagerscheines und unter Übernahme der daraus entstehenden Kosten Zutritt zum Lagerraum.

Art. 12 Kündigung
Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit deren Ablauf.
Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann der Lagernehmer den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 48 Stunden, der Lagerhalter mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (es gilt Art. 8 Bedingungen 2004)
Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten namentlich:
wenn die eingelagerte Ware störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung, etc.) hat oder entwickelt, die andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige Personen oder die Umwelt beeinträchtigen;
wenn der Lagernehmer eine mit der Inverzugsetzung (Mahnung) angesetzte Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung einer fälligen Schuld unbenutzt verstreichen lässt.
In den Fällen der fristlosen Kündigung ist dem Lagernehmer eine Frist zur Abholung des Lagergutes anzusetzen. Wird das Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt, ist der Lagerhalter berechtigt, die Güter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Lagernehmers freihändig zu verkaufen oder zu entsorgen.


Art. 13 Auslagerung
Bei Verfügungen über das Lagergut ist das Vorweisen des Lagerscheines erforderlich. Der Lagerhalter ist berechtigt, dem Inhaber des Lagerscheines ohne Prüfung einer weiteren Legitimation, das Gut auszuliefern. Ein eventuelles Abhandenkommen des Lagerscheines ist daher unverzüglich dem Lagerhalter zwecks Ausstellung eines Duplikats und Ungültigerklären des ersten Lagerscheines zu melden.
Bevor die Auslagerung auch nur eines Teils der eingelagerten Güter erfolgen kann, sind alle auf dem Lagergut lastenden Forderungen zu begleichen (Art. 7 und Art. 9 Bedingungen 2004).
Werden einzelne Stücke herausverlangt, so hat der Lagernehmer für das Umstellen der Möbel, öffnen der Kisten und allfällige andere Arbeitsleistungen aufzukommen. Bei Teilbezügen hat der Lagerhalter Anrecht auf einen Empfangsschein. Bei einer Teilauslagerung (oder zusätzlichen Einlagerung) kann der Lagerhalter die Höhe des Lagergeldes neu festsetzen.
Sofern der Transport des Gutes nicht durch den Lagerhalter ausgeführt wird, so hat der Lagerhalter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Infrastrukturkosten (Rampe, Lift, Funktionär etc.).


Art. 14 Mängelrüge
Mängel bei der Rücknahme des Gutes müssen durch den Lagernehmer sofort gerügt werden. Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes verliert er alle Schadenersatzansprüche. Ansprüche für fehlendes Lagergut oder äusserlich erkennbare Schäden sind anlässlich der Auslagerung selbst, andere Ansprüche innerhalb von 3 Tage nach Auslagerung dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Lagernehmer selbst oder dessen Beauftragter (nicht der Lagerhalter) die Ein- und Auslagerungen vor, so ist der Lagerhalter jeglicher Lagerhaftung enthoben.

Art. 15 Verkauf von Lagergut
Der Lagerhalter kann Aufträge zu Veräusserung des Lagergutes entgegennehmen und Interessenten die verkäuflichen Gegenstände zeigen. Wird nichts anderes vereinbart, ist der Lagerhalter in der Preisfestsetzung frei. Für seine Bemühungen erhält er, falls nichts anderes vereinbart ist, eine Kommission von 10% auf den Bruttoerlös. Auslagen sind vom Lagernehmer unabhängig vom Verkauf separat zu vergüten.

Art. 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Lagerhalters als Gerichtsstand.

Es gilt schweizerisches Recht.

Art. 17 Originaltext
Die allgemeinen Lagerbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG (Bedingungen 2004) sind in Deutsch, Französische und Italienisch abgefasst. Als verbindlicher Text gilt die deutschsprachige Fassung.


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